ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe)
§ 5 Rücktritt vom Berherbergungsvertrag - Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
- Sieht der Berherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht
geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Berherbergungsvertrag zurücktreten.
- Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Berherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
- Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem
vereinbarten Ankunftstages folgender Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Berherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der GAst gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
- Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Berherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr
- Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Berherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
- Außerhald des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
- Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
- Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzt geworden ist (sind),
bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
- Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.